Verfahrenskostenhilfe

Ich kann mir meine Scheidung nicht leisten - was kann ich tun?

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, kann Ihnen das Gericht auf Antrag Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) gewähren. Dies bedeutet, dass Sie von der Zahlung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren befreit sind. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

Über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheidet das zuständige Familiengericht. Aus diesem Grund können wir keine verbindliche Auskunft geben, ob Sie bei Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen verfahrenskosten-hilfeberechtigt sind. Wenn Sie Bezieher von Sozialleistungen sind (z. B. Sozialhilfe, Hartz IV), können Sie allerdings in der Regel davon ausgehen, dass Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen wir gerne für Sie. Die hierzu erforderliche Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können Sie gleich hier downloaden. Das Formular besteht aus zwei Seiten nebst Erläuterungen. Schicken Sie es bitte vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen (z. B. Gehaltsabrechnung, Kontoauszug, Mietvertrag) an uns zurück. Wenn Sie Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen hierfür über unser Kontaktformular zur Verfügung.

Der Acrobat Reader, der zum Betrachten von PDF-Dokumenten verwendet werden kann, kann hier kostenlos heruntergeladen werden.