Häufig gestellte Fragen zur Online-Scheidung

1. Online-Scheidung – was ist das?

Eine ganz normale Scheidung! Mit dem Unterschied, dass Sie sich den Gang zur Anwältin oder zum Anwalt ersparen und alles bequem von zu Hause aus erledigen können. Lediglich zum Scheidungstermin müssen Sie erscheinen, den Rest machen wir.

2. Wie ist der Ablauf des Scheidungsverfahrens?

Nachdem der Scheidungsantrag von uns beim Gericht eingereicht wurde, versendet dieses die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Sie sollten innerhalb eines Monats von Ihnen ausgefüllt an uns zurückgeschickt werden. Mit Hilfe der Fragebögen holt das Gericht dann die Auskünfte der Rentenversicherungsträger ein (in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, aber auch Lebensversicherungsunternehmen, wenn eine private Altersvorsorge besteht), die es benötigt, um den Versorgungsausgleich auszurechnen. Nach Vorliegen der Auskünfte wird sodann ein Anhörungstermin bestimmt und nach Anhörung der Parteien das Scheidungsurteil verkündet. Gegen das Urteil können beide Parteien wie in jedem anderen Gerichtsverfahren auch Berufung einlegen. Im Normalfall wird die Scheidung aber einen Monat nach Zustellung des Urteils rechtskräftig. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, kann im Termin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werden, so dass die Scheidung sofort rechtskräftig wird.

3. Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens variiert und ist von vielen Faktoren abhängig. Hierzu gehört auch die Arbeitsweise des zuständigen Familiengerichts, aber in erster Linie die Zeit, die die Rentenversicherungsträger (in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, aber auch Lebensversicherungsunternehmen, wenn eine private Altersvorsorge besteht) brauchen, um die notwendigen Auskünfte zum Versorgungsausgleich zu erteilen. Wenn beide Ehepartner die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zügig einreichen, liegen die Auskünfte in aller Regel nach drei, spätestens vier Monaten vor, so dass im Anschluss daran der Scheidungstermin bestimmt werden kann.

4. Ab wann läuft das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr, das zwingende Voraussetzung für die Scheidung ist, beginnt mit dem Tag des Auszugs eines Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung oder mit dem Tag der "Trennung von Tisch und Bett". Hiermit ist die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung/des gemeinsamen Hauses gemeint.

5. Was ist der Versorgungsausgleich?

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der im Laufe der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten. Er ist immer durchzuführen, auch wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Ein Rechenbeispiel: Der Ehemann hat während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 400 EUR erworben, die Ehefrau in Höhe von 100 EUR. Die Hälfte der Differenz, also 150 EUR werden von dem Versicherungskonto des Ehemannes dem Konto der Ehefrau gutgeschrieben. Spürbar wird dies erst, wenn die Altersrente beantragt wird. Der Versorgungsausgleich ist allerdings zwingend schon im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchzuführen.

6. Muss ich zum Scheidungstermin erscheinen?

Ja. Die Anwesenheit beider Eheleute im Termin ist gesetzlich vorgeschrieben, da das Gericht sich ein Bild davon machen muss, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Hierzu werden beide Eheleute zu den Scheidungsvoraussetzungen befragt, etwa, ob die Angaben zur Trennung zutreffend sind. In aller Regel ist die Anhörung allerdings unproblematisch und dauert selten länger als eine Viertelstunde.

7. Wir wollen nur einen Anwalt haben. Geht das?

Anwältinnen und Anwälte sind immer Interessenvertreter nur einer Partei, eine Mehrvertretung ist ausgeschlossen. Allerdings braucht im Scheidungsverfahren auch nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten zu sein, nämlich der Antragsteller. Ob und inwieweit in einem solchen Fall die Kosten des Verfahrens zu einem Teil auch von dem anderen Ehegatten übernommen werden, können die Eheleute untereinander regeln.

8. Wieviel kostet meine Scheidung?

Die Kosten des Scheidungsverfahrens hängen von der Einkommenssituation der Ehegatten ab, denn der Gegenstandswert, nach dem sich die Gerichtskosten und die anwaltlichen Gebühren richten, ergibt sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Parteien zuzüglich 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich. Ein Rechenbeispiel: Der Ehemann verdient monatlich 2.000 EUR, die Ehefrau 400 EUR. Der Gegenstandswert beläuft sich in diesem Fall auf 2.000 x 3 + 400 x 3 = 7.200 EUR + 1.000 EUR = 8.200 EUR. Die Kosten des Verfahrens ergeben sich aus einer Gebührentabelle und betragen in diesem Fall 1.721,58 EUR. Hierin sind sämtliche anwaltliche Gebühren sowie Gerichtskosten in Höhe von 332 EUR enthalten. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens besteht ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Gerichtskosten durch den Antragsgegner. Wenn Sie auch die Anwaltsgebühren mit Ihrem Ehepartner teilen möchten, können Sie dies untereinander vereinbaren. Ist auch Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten, fallen die Anwaltsgebühren auf beiden Seiten an.

Um die Kosten Ihrer Scheidung exakt auszurechnen, nutzen Sie gern unseren Kostenrechner .

9. Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Scheidung?

Die gerichtliche Vertretung in Familiensachen und daher auch die Ehescheidung sind von dem Versicherungsschutz ausgenommen.

10. Habe ich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe?

Dies hängt von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Wenn Sie Sozialleistungen oder Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen, sind Sie grundsätzlich auch verfahrenskostenhilfeberechtigt. Das heisst, der Staat übernimmt für Sie die Kosten der Rechtsverfolgung. Die Verfahrenskostenhilfe wird in diesem Fall von uns beantragt. Sie haben lediglich eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Ein entsprechendes Formular halten wir hier für Sie zum Download bereit.

11. Sind meine Daten sicher?

Ja. Der Austausch von persönlichen Daten zwischen dem heimischen PC und unserem Internetangebot ist verschlüsselt. Die Verschlüsselung ist also für den Menüpunkt "Online Scheidung" dauerhaft gewährleistet. Die zugrunde liegende Verschlüsselung heisst SSL (Secure Socket Layer) und ist direkt nach dem ersten Zugriff auf einen der Menüpunkte aktiv. Sie verhindert das Ausspionieren übertragener Daten durch Dritte.